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Geschichte der Konzerte Konzerte verbinden Ein Konzert, unabhängig davon ob privat oder öffentlich, ist zunächst nichts anderes, als eine Veranstaltung, bei der dem Publikum Musik vorgetragen wird. Die Geschichte des Konzerts beginnt im 18. Jahrhundert. Ausgehend von London und Paris erfreuen sich Konzerte seit dem Ende dieses Jahrhunderts auch in den übrigen europäischen Großstädten wachsender Beliebtheit. Bis zu diesem Zeitpunkt fand das Vortragen von Musik, das nicht mit einer Tanzveranstaltung verbunden war, immer nur im Rahmen religiöser Zeremonien oder höfischer Feierlichkeiten und Veranstaltungen statt. Durch die nun aufkommenden Konzerte wurde Musik als eigenständige Kunst vorgetragen, die nicht mehr nur Untermalung war, sondern im Fokus des Geschehens stand und dazu diente, die Zuhörerschaft zu unterhalten. HofmusikerDie Musiker, die bisher als Hofmusiker nur eine dienende Funktion hatten, gewannen an ansehen und man galt als gebildet, wenn man Konzerte besuchte. So kam es auch, dass hin und wieder die Zuhörer selbst zusammen mit den geladenen Musikern spielten, einige Veranstalter setzten voraus, dass das Publikum auch ein Instrument spielen konnte. Allerdings waren die damaligen Konzerte weniger Abende, die durchgehend von den gleichen Musikern gestaltet wurden, als vielmehr Vorführungen, an denen verschiedene Künstler mitwirkten, vergleichbar mit einem Bunten Abend. Ab dem 20. Jahrhundert entstanden weitere Arten von Konzerten, die sich vom bürgerlichen Konzert abgrenzten. Jazzkonzerte und das SommernachtskonzertSo kamen beispielsweise Jazzkonzerte auf, die bis heute eher in kleineren Räumlichkeiten stattfinden und von der Clubatmosphäre leben, während Pop- und Rockkonzerte ganze Stadien füllen. Unabhängig davon, welche Musikrichtung der Hörer bevorzugt, Musik verbindet bis heute nicht nur Gleichgesinnte, sondern auch ganze Nationen. Ein Beispiel hierfür ist das Sommernachtskonzert der Wiener Philharmoniker im Schloss Schönbrunn in Wien. Ursprünglich als Konzert für Europa benannt und anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union ins Leben gerufen, erfreuen sich seit 2004 jährlich tausende von Zuhörern am Vortrag verschiedener Stücke europäischer Komponisten. Ganzen Artikel...

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Tipps fuer Autogramme Tipps für Autogramme von Lieblingsstars Autogramme sind für jeden Fan zweifelsohne etwas Besonderes, vor allem wenn sie der Lieblingsstar auch noch mit einer persönlichen Widmung versieht. Um an ein solches Autogramm zu kommen, gibt es prinzipiell mehrere Möglichkeiten.  Ganzen Artikel...

Musikhochschulen in Deutschland Musikhochschulen in Deutschland Bei einer Musikhochschule, die auch als Hochschule für Musik oder Konservatorium bezeichnet wird, handelt es sich um ein Lehrinstitut für die Berufsausbildung im Bereich Musik. Meist haben Musikhochschulen und Konservatorien in Deutschland den Status einer Kunsthochschule. Mit dem Conservatorium der Musik, der heutigen Hochschule für Musik und Theater “Felix Mendelssohn Bartholdy” Leipzig, wurde 1843 die heute älteste Musikhochschule in Deutschland gegründet. Die 1869 gegründete Königliche Hochschule für Musik in Berlin wiederum war die erste Musikhochschule, die den Titel Hochschule führte.   Ganzen Artikel...



Leipzig - Sehenswürdigkeiten für Musikfans Leipzig - interessante Sehenswürdigkeiten für Musikfans   Leipzig ist so etwas wie die Musikhauptstadt Deutschlands, jedenfalls wenn es um klassische Musik geht. Immerhin haben hier Johann Sebastian Bach, Felix Mendelssohn Bartholdy, Robert und Clara Schuhmann sowie Richard Wagner gewirkt. Zwar haben auch andere Musikrichtungen ihren festen Platz in der sächsischen Stadt.    Ganzen Artikel...

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  Friday, 29 November 2024
 
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Die Rechte beim Konzertbesuch

Übersicht: die Rechte beim Konzertbesuch  

Gerade bei angesagten Stars ist es schon nicht immer einfach, überhaupt noch eine Eintrittskarte zu ergattern. Wenn es geklappt hat, ist die Vorfreude auf das Konzert meist groß. Schließlich bietet sich nicht allzu oft die Möglichkeit, namhafte Größen live und hautnah zu erleben.

Doch was ist, wenn das Konzert ausfällt oder kurzfristig verschoben wird? Oder wenn die Band ewig auf sich warten lässt?

 

 

Oder schon nach wenigen Minuten wieder von der Bühne verschwindet? Natürlich sind solche Szenarien erst einmal ärgerlich und enttäuschend. Stillschweigend hinnehmen muss sie der Konzertbesucher aber nicht. Die folgende Übersicht informiert über die wichtigsten Rechte bei einem Konzertbesuch, der nicht so ablief, wie er sollte:

 

Wenn das Konzert ausfällt oder verschoben wird

Dafür zu sorgen, dass das Konzert wie angekündigt stattfindet, gehört zu den vertraglichen Pflichten des Veranstalters. Fällt das Konzert aus, hat der Veranstalter seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Der Kartenkäufer als sein Vertragspartner hat dann einen Anspruch darauf, dass ihm seine Kosten erstattet werden. Zu diesen Kosten gehört zum einen das Geld, das für die Karte bezahlt wurde. Zum anderen muss der Veranstalter entstandene Schäden ersetzen, also beispielsweise die bereits geleisteten Zahlungen für eine Fahrkarte oder ein Hotelzimmer.

Ansprechpartner in einem solchen Fall ist zunächst einmal die Stelle, bei der die Konzertkarten gekauft wurden. In den meisten Fällen übertragen Veranstalter nämlich nicht nur den Verkauf von Konzertkarten, sondern auch die Rückabwicklung auf die Vorverkaufsstellen. Nimmt die Vorverkaufsstelle die Erstattung der Kosten nicht vor, muss sich der Kartenkäufer an den Veranstalter wenden und bekommt dann von ihm sein Geld zurück.  Ähnlich sieht es aus, wenn das Konzert verschoben wird.

Wird das Konzert auf einen anderen Termin verlegt, bleiben die Konzertkarten gültig, so dass der Kartenkäufer das Konzert natürlich trotzdem besuchen kann, nur eben an einem anderen Tag. Hat der Kartenkäufer aber an dem neuen Termin keine Zeit, kann er seine Konzertkarte zurückgeben.

Er bekommt dann die kompletten Kosten für die Karte, also den Eintrittspreis samt eventuellen Vorverkaufsgebühren und Versandkosten, erstattet. Ansprechpartner in diesem Fall ist wieder die Stelle, bei der die Konzertkarte gekauft wurde. Sie wird die Erstattung der Kosten entweder selbst vornehmen oder den Kartenkäufer an den Veranstalter verweisen.  

 

Wenn das Konzert mit deutlicher Verspätung anfängt

Auf der Konzertkarte steht, wann der Einlass beginnt und wann das Konzert anfängt. Nun kann es aber passieren, dass die Konzertbesucher noch immer draußen stehen und auf den Einlass warten, obwohl das Konzert eigentlich schon in vollem Gange sein sollte. Genauso ist denkbar, dass zwar mit dem pünktlichen Einlass alles geklappt hat, die Band nun aber stundenlang auf sich warten lässt. Lange Wartezeiten und ärgerliche Verspätungen muss ein Konzertbesucher nicht hinnehmen.

Natürlich kann es immer mal wieder zu Verzögerungen kommen. Viel länger als eine Stunde sollte die Wartezeit aber nicht sein. Passiert es doch, kann der Konzertbesucher die Verspätung beim Veranstalter reklamieren und ihn dazu auffordern, einen Teil des Eintrittspreises zu erstatten. Dafür sollte der Konzertbesucher seine Eintrittskarte aber unbedingt aufheben und sich am besten noch Namen von zwei, drei Zeugen notieren, damit er einen Beweis für die Verspätung hat.

Ist dem Konzertbesucher ein Schaden entstanden, beispielsweise weil er die gekaufte Fahrkarte wegen der Verspätung nicht mehr nutzen konnte und deshalb eine neue Fahrkarte kaufen oder ein Taxi nehmen musste, kann er die entstandenen Mehrkosten ebenfalls beim Veranstalter geltend machen.


Wenn das Konzert schon nach wenigen Minuten wieder vorbei ist

Feste Regeln, wie lange ein Konzert mindestens dauern muss, gibt es nicht. Wenn die Band aber sichtbar schlechte Laune oder offensichtlich keine Lust auf das Konzert hat, gerade einmal zwei, drei Songs spielt und den Auftritt dann nach ein paar Minuten wieder beendet, ist das nicht in Ordnung.

Als grobe Faustregel gilt, dass der Konzertbesucher eine Konzertdauer von mindestens einer Stunde erwarten darf. Verschwindet die Band schon nach ein paar Minuten wieder von der Bühne, kann sich der Konzertbesucher an den Veranstalter wenden und einen Teil des Eintrittspreises zurückverlangen. Bereits im Vorfeld kann sich der Konzertbesucher übrigens beim Veranstalter darüber informieren, wie lange der Auftritt ungefähr dauern wird.

Sichert der Veranstalter eine Konzertdauer von rund anderthalb Stunden zu, das Konzert dauert dann aber tatsächlich gerade einmal 20 Minuten, hat der Konzertbesucher gute Chancen auf eine Teilrückerstattung seiner Kosten.
Gleiches gilt übrigens für den Fall, dass die angekündigten Vorgruppen nicht auftauchen. Sind auf den Plakaten oder den Eintrittskarten eine oder mehrere Vorgruppen genannt, sind sie Bestandteil des geschlossenen Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Konzertbesucher.

Treten die angekündigten Vorgruppen dann nicht auf, ist der Vertrag nur teilweise erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Konzertbesucher einen Teil seines Geldes, das ja als Gegenleistung für die vertraglich vereinbarten Leistungen bezahlt wurde, zurückfordern kann.
 

 

Wenn es die Sicherheitsleute mit der Einlasskontrolle übertreiben

Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Konzertbesucher verantwortlich. Diese kann er letztlich nur durch Einlasskontrollen und klare Regeln sicherstellen. Mitunter mögen die Vorkehrungen zwar nervig sein und teilweise auch übertrieben erscheinen, unterm Strich sind sie aber wichtig und dienen der Sicherheit aller. Trotzdem dürfen sich die Sicherheitsleute nicht alles erlauben.

Ist auf der Eintrittskarte ausdrücklich angegeben, dass es nicht gestattet ist, Kameras, Tonaufzeichnungsgeräte oder Lebensmittel mitzubringen, sollte der Konzertbesucher solche Sachen am besten gleich zu Hause lassen. Andernfalls muss er es akzeptieren, wenn ihm die Gegenstände am Eingang abgenommen werden. Er hat zwar einen Anspruch darauf, dass er seine Sachen nach dem Konzert unbeschädigt wieder zurückbekommt.

In der Praxis dürfte es allerdings schwer werden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn etwas beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Schließlich wurde der Konzertbesucher ja vorher ausdrücklich darauf hingewiesen, was er mitbringen darf und was nicht.

Da die Sicherheit vorgeht, kann der Konzertbesucher auch einem Abtasten im Rahmen der Einlasskontrolle nicht widersprechen. Eine Konzertbesucherin hat allerdings das Recht, auf eine Sicherheitsfrau zu bestehen. Eine Frau muss sich nämlich nicht von einem Mann abtasten lassen. Andererseits sollte der Konzertbesucher im Hinterkopf behalten, dass die Sicherheitsleute Profis sind.

Sie interessieren sich nicht für den menschlichen Körper, sondern ihnen geht es darum, gefährliche Gegenstände zu finden und zu beseitigen. Ist auf der Eintrittskarte keine Rede von einem Lebensmittelverbot, spricht nichts dagegen, wenn sich der Konzertbesucher einen Schokoriegel, etwas Obst, ein belegtes Brötchen oder ein alkoholfreies Getränk in einer Plastikflasche oder einem Tetrapack mitbringt. Solche Sachen muss er dann am Eingang auch nicht abgeben.

Verweigert das Sicherheitspersonal daraufhin oder aus anderen Gründen den Zutritt und hat der Konzertbesucher tatsächlich gegen keine Bedingungen des Veranstalters verstoßen, kann er sein Geld zurückverlangen. Der Veranstalter hat nämlich das Hausrecht. Er und seine Vertreter, in diesem Fall die Sicherheitsleute, können deshalb eine Art Hausverbot oder einen Platzverweis aussprechen, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig und angemessen ist. Im Gegenzug hat der Konzertbesucher aber einen Anspruch auf eine Kostenerstattung, wenn er nicht gegen die Regeln verstoßen hat.

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Thema: Die Rechte beim Konzertbesuch

 
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