Page 5 of 5 Zu 6. Rechtliche Aspekte, vor allem im Hinblick auf die spätere Vermarktung von Bild- und Tonmaterial Der Konzertveranstalter verfügt während der gesamten Veranstaltung über das Hausrecht. Das bedeutet, dass er auch im Hinblick auf die spätere Vermarktung von Bild- und Tonmaterial Einfluss auf die Regelungen nehmen kann. So kann er durch einen entsprechenden Aushang am Eingang sowie durch entsprechende Hinweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Eintrittskarte auf die Regelungen zum Fotografieren und zu der Anfertigung von Tonaufnahmen verweisen. Dabei ist möglich, dass er zwar grundsätzlich Fotografien und Tonaufnahmen gestattet, diese aber nur für den Eigengebrauch verwendet und keinesfalls veröffentlicht werden dürfen. Daneben kann er Fotografien und Tonaufnahmen während des Konzertes aber auch vollständig untersagen. In Absprache mit dem Künstler kann der Konzertveranstalter allerdings selbst einen Fotografen oder eine Kameracrew beauftragen, die Fotos und Mitschnitte der Veranstaltung anfertigen. Die Fotos kann der Konzertveranstalter dann als Referenzen, für eigene Werbezwecke und auch als Motiv für weitere Ankündigungsplakate nutzen, die Konzertmitschnitte kann er als Fanartikel vertreiben. Allerdings benötigt auch der Konzertveranstalter hierfür die Zustimmung des Künstlers und zudem in aller Regel auch von dem Manager oder der Plattenfirma des Künstlers sowie von der GEMA. Das Vermarktungskonzept als PDF-Download: PDF - Vermarktungskonzept für Konzerte und Konzertveranstalter Weiterführende Konzertberichte und Veranstaltungsthemen: Reklamation und Kosternerstattung bei einen Konzertausfall Sicherheitsvorschriften bei Konzerten Die größten Konzertveranstalter Tipps für ein eigenes Konzert Konzertkarten verkaufen Thema: Vermarktungskonzept für Konzerte und Konzertveranstalter
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