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  Tuesday, 26 November 2024
 
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Was ist und macht die GEMA?

Was ist und macht eigentlich die GEMA? 

Musik im Sinne von Kompositionen und Songtexten stellt geistiges Eigentum dar, das urheberrechtlich geschützt ist und als künstlerisches Gut über einen Wert verfügt.

Dadurch ergibt sich für den Urheber das Recht, eine Vergütung einzufordern, wenn seine Werke abgespielt, aufgeführt, gesendet oder vervielfältigt werden. Da ein Urheber jedoch kaum in der Lage ist, dieses Recht selbst wahrzunehmen, kommt an dieser Stelle die GEMA ins Spiel.

 

 

Nun stellt sich jedoch die Frage, was die GEMA konkret ist und welche Funktion sie hat.

Hier die wichtigsten Infos dazu: 

 

Was ist die GEMA?

Das Kürzel GEMA steht für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte vertritt, die sich aus den Urheberrechten von Komponisten, Songtextern und Musikverlagen ergeben.

Dazu schließt ein Musikschaffender als Urheber einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA ab und sie holt dann stellvertretend für ihn die entsprechenden Vergütungen ein. Dabei kümmert sich die GEMA allerdings ausschließlich um die Verwertungsrechte des Urhebers und nicht wie beispielsweise die GVL um die Rechte von ausübenden Künstlern.

Vergleichbare Verwertungsgesellschaften sind die AKM in Österreich und die SUISA in der Schweiz. 

 

Was macht die GEMA?

Wenn urheberrechtlich geschützte musikalische Werke öffentlich aufgeführt werden und diese Werke zu dem sogenannten Weltrepertoire der GEMA gehören, werden hierfür Lizenzvergütungen fällig. Die GEMA ist zum einen dafür zuständig, entsprechende Lizenzen zu vergeben.

Zum anderen fordert sie die entsprechenden Vergütungen ein und leitet sie an die jeweiligen Musikschaffenden weiter. Daneben hat die GEMA jedoch auch eine Kontrollfunktion. Sie überprüft nämlich, ob Werke, die GEMA-pflichtig sind, gemeldet sind.

Werden musikalische Werke, für die Lizenzgebühren fällig sind, ohne Anmeldung öffentlich aufgeführt oder vervielfältigt und damit verwertet, spricht die GEMA eine Abmahnung aus und verhängt unter Umständen eine Geldstrafe.  

 

Was passiert durch den Wahrnehmungsvertrag?

Grundsätzlich ist kein Musikschaffender dazu verpflichtet, der GEMA als Mitglied beizutreten. Da die wenigsten Musikschaffenden jedoch ihre Rechte selbst wahrnehmen können, schließen die meisten einen Wahrnehmungsvertrag ab, um auf diese Weise von der Tantiemenausschüttung und der Kontrollfunktion der GEMA zu profitieren.

Durch den Wahrnehmungsvertrag überträgt der Urheber die Nutzungsrechte treuhänderisch an die GEMA. Sein Urheberrecht bleibt davon aber unberührt, das geistige Eigentum bleibt also nach wie vor erhalten. Der Urheber überträgt allerdings die Nutzungsrechte für alle seine Werke.

Das bedeutet, es ist nicht möglich, dass der Urheber nur die Nutzungsrechte für einen bestimmten Song überträgt, sondern durch seine Unterschrift werden alle seine Werke GEMA-pflichtig.  

 

Wer kann Mitglied der GEMA werden?

Mitglieder der GEMA können Komponisten, Songtexter, Bearbeiter von Musik, Musikverlage und deren Rechtsnachfolger werden.

Um Mitglied werden zu können, muss ein Aufnahmeantrag gestellt werden, zudem sind entsprechende Nachweise über Veröffentlichungen erforderlich. Ein Songtexter muss seinem Aufnahmeantrag fünf verfasste Texte beilegen, ein Komponist die Partituren von fünf Werken.

Handelt es sich um Musik, die wie beispielsweise elektronische Musik keine schriftlichen Nachweise ermöglicht, können auch Tonträger eingereicht werden. Ein Musikverlag muss seinen Aufnahmeantrag zusammen mit mindestens zwei Notendruckausgaben aus dem Verlagsangebot sowie die Verlagsverträge mit dem jeweiligen Urheber in Kopie einreichen.  

 

Wer muss Gebühren an die GEMA bezahlen?

Grundsätzlich muss jede Institution, die GEMA-pflichtige Musik öffentlich nutzt oder herstellt, Gebühren an die GEMA abführen. Zu den Musikverwertern gehören also beispielsweise Diskotheken, Rundfunk- und Fernsehsender, Gesangsvereine, Konzertveranstalter, die Gastronomie, Musikanbieter im Internet, ausländische Verwertungsgesellschaften oder CD-, DVD- und Gerätehersteller.

Weitere Einnahmequellen der GEMA sind außerdem die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge. 

 

Wie werden die Tantiemen ausgeschüttet?

Die Ausschüttung der Tantiemen erfolgt nach einem recht komplexen Verteilerschlüssel. Zunächst wird mit einem Punktesystem gearbeitet, das zwischen U- und E-Musik unterscheidet. Während beispielsweise ein musikalisches Werk, das mit einem großen Orchester gespielt wird und länger dauert als eine Stunde, mit 1200 Punkten bewertet wird, erhält ein einzelner Popsong nur 12 Punkte.

Von den eingeholten Lizenzgebühren werden dann zunächst die Verwaltungskosten, die Ausgaben für kulturelle und soziale Zwecke und die Abgaben an ausländische Verwertungsgesellschaften abgezogen. Der übrige Betrag wird anschließend an die Berechtigten ausgeschüttet, wobei hier eine Rolle spielt, woraus die erhobenen Gebühren resultieren. 

Wurden die Gebühren erhoben, weil die Musik aufgeführt oder gesendet wurde, wird die Summe in zwölf Teile dividiert.

 

Je nachdem, wie die Rechte an dem Musikstück aufgeteilt sind, also ob beispielsweise nur der Komponist Urheberrechte besitzt oder ob auch ein Songtexter, ein Bearbeiter oder ein Verlag an den Rechten beteiligt sind, wird nach folgendem Schlüssel ausgeschüttet:

 

·         Komponist 12/12
·        
Komponist 8/12, Verlag 4/12
·        
Komponist 8/12, Songtexter 4/12
·        
Komponist 5/12, Songtexter 3/12, Verlag 4/12
·        
Komponist 4/12, Songtexter 3/12, Bearbeiter 1/12, Verlag 4/12

 

Wurden die Gebühren erhoben, weil die Musik vervielfältigt oder ein Tonträger verkauft wurde, werden die Tantiemen prozentual aufgeteilt und ausgeschüttet:

 

·         Komponist 100%
·        
Komponist 60%, Verlag 40%
·        
Komponist 50%, Songtexter 50%
·         Komponist 30%, Songtexter 30%, Verlag 40%

 

GEMA-Gebühren werden außerdem auch für Geräte und Medien erhoben, die es ermöglichen, Musik zu vervielfältigen. Die sogenannte Pauschalabgabe ist bereits im Kaufpreis enthalten und wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, kurz ZPÜ, anteilig an die GEMA weitergeleitet. Die Höhe dieser Pauschalabgaben bewegt sich zwischen 0,062 Euro für eine CD-R und 3,473 Euro für eine Blue-Ray 25GB.

 

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Thema: Was ist und macht eigentlich die GEMA? 

 
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