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Wenn beim Konzert nicht alles glatt geht: 15 mögliche Szenarien, 1. Teil

Wenn beim Konzert nicht alles glatt geht: 15 mögliche Szenarien, 1. Teil  

Oft ist die Freude darüber, Karten für ein Konzert ergattert zu haben, riesig. Doch wenn der Konzerttermin endlich gekommen ist, kann so einiges schiefgehen. Die folgende Übersicht nennt 15 mögliche Szenarien - und erklärt, was der Konzertfan tun kann.

 

 

Bei Konzerten und Festivals drohen so manche Stolpersteine: Mal muss das Konzert abgesagt werden, weil der Künstler erkrankt. Mal lässt der Künstler seine Fans ewig warten oder verschwindet nach wenigen Songs wieder von der Bühne. Mal spielt das Wetter einfach nicht mit.

Und mal erhält der Musikfan die Tickets zu spät, schafft es nicht rechtzeitig zum Konzert oder kann überhaupt nicht hingehen, weil ihm etwas dazwischen kommt. Für den Musikfan stellt sich dann natürlich die Frage, was er tun kann, wenn beim Konzert etwas schiefgeht. Grundsätzlich gilt, dass der Musikfan durch den Kauf des Tickets einen Vertrag mit dem Konzertveranstalter schließt. Der Veranstalter ist auf der Konzertkarte ausgewiesen.

Ansprechpartner für den Musikfan ist deshalb in aller Regel der Konzertveranstalter und nicht die Verkaufsstelle oder der Künstler.

 

In der folgenden Übersicht haben wir 15 häufige Szenarien zusammengetragen und erklären, welche Rechte der Musikfan hat, wenn beim Konzert nicht alles glatt geht:

 

Fall 1: Das Konzert fällt aus.

Durch den Ticketkauf schließt der Musikfan einen Vertrag mit dem Veranstalter. Das juristische Stichwort, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, nennt sich Leistungspflicht zur Erbringung der Veranstaltung. Die Leistung, zu der sich der Veranstalter vertraglich verpflichtet, ist somit, das Konzert zu veranstalten. Als Gegenleistung erhält er den Kaufpreis, den der Musikfan für die Konzertkarte entrichtet. Findet das Konzert aber nicht statt, hat der Veranstalter seine Leistung nicht erbracht. Folglich muss der Musikfan auch nicht dafür bezahlen.

Der Musikfan sollte sich in diesem Fall zunächst einmal an die Vorverkaufsstelle oder den Online-Tickethändler wenden und nachfragen, wie die Rückerstattung des Ticketpreises abläuft. Oft übertragen Konzertveranstalter die Rückabwicklung nämlich an die Stellen, die die Konzertkarten verkauft haben. Der Musikfan erhält sein Geld dann von der Stelle wieder, bei der er sein Ticket gekauft hat. Ansonsten ist der Veranstalter der richtige Ansprechpartner für den Konzertfan.

Übrigens: Ist der Veranstalter schuld daran, dass das Konzert nicht stattfindet, muss er nicht nur den Ticketpreis ersetzen. Stattdessen muss er unter Umständen auch für die Zusatzkosten aufkommen, die dem Musikfan entstanden sind. Bei diesen Zusatzkosten kann es sich beispielsweise um die Ausgaben für bereits gekaufte Fahrkarten oder ein gebuchtes Hotelzimmer handeln. 

 

Fall 2: Das Konzert wird verschoben.

Wird das Konzert auf einen anderen Termin verschoben, muss der Musikfan das nicht akzeptieren. Insbesondere dann, wenn er das Konzert an dem Ersatztermin nicht besuchen kann, kann er seine Konzertkarte zurückgeben und sich den Kaufpreis samt eventueller Vorverkaufsgebühren und Versandkosten erstatten lassen.

Da die Rückabwicklung meist über die Vorverkaufsstellen läuft, sollte sich der Musikfan zunächst an die Stelle wenden, bei der er seine Konzertkarte gekauft hat. Nimmt sie die Rückerstattung nicht selbst vor, wird sie den Musikfan an den Veranstalter verweisen. 

Tipp: In manchen AGB findet sich eine Klausel, nach der eine Konzertkarte nur dann zurückgegeben werden kann, wenn das Konzert komplett abgesagt wird. Eine solche Klausel ist nach Ansicht von Experten aber unwirksam.  

 

Fall 3: Das Konzertprogramm ändert sich.

Wenn statt der angekündigten Band andere Künstler auf die Bühne kommen, ist das für den Musikfan natürlich enttäuschend. Denn mitunter ist der Musikfan gerade deshalb zum Konzert gekommen, weil er einen ganz bestimmten Künstler sehen wollte. Wird das Konzertprogramm kurzerhand geändert, hat der Musikfan grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder er besucht das Konzert trotzdem und mindert den Ticketpreis rückwirkend. Oder er verzichtet auf den Konzertbesuch, gibt die Konzertkarte zurück und lässt sich den Eintrittspreis erstatten.

Inwieweit der Musikfan Erstattungsansprüche geltend machen kann, hängt aber davon ab, welche Bedeutung der Künstler, der nicht auftritt, für das Konzert hat. Handelt es sich um den entscheidenden Solokünstler bei einem Einzelkonzert oder die Top-Band bei einem Festival, wird der Musikfan eher eine Erstattung durchsetzen können. Fällt hingegen ein Backgroundsänger aus oder wird eine eher unbekannte Band bei einem mehrtägigen Festival durch eine andere Band ersetzt, wird der Musikfan das wohl hinnehmen müssen.    

 

Fall 4: Die Vorgruppe tritt nicht auf.

Es kann durchaus sein, dass sich der Musikfan gar nicht so sehr für den eigentlichen Künstler interessiert, sondern in erster Linie den Auftritt der Vorgruppe erleben möchte. Ist die Vorgruppe auf den Konzertplakaten ebenfalls beworben und/oder ist sie auf der Konzertkarte angekündigt, wird sie aus juristischer Sicht zum Bestandteil des Werkvertrags zwischen dem Musikfan und dem Veranstalter.

Der Veranstalter ist somit nicht nur dafür verantwortlich, dass der Hauptkünstler auftritt. Stattdessen umfasst die Leistungspflicht auch das Konzert der Vorgruppe. Tritt die Vorgruppe nicht auf, erfüllt der Veranstalter seine Vertragspflichten nur anteilig. Dies hat zur Folge, dass der Musikfan seine Gegenleistung ebenfalls nur anteilig erbringen muss und einen Teil des Ticketpreises zurückverlangen kann. 

 

Fall 5: Das Konzert wird abgebrochen.

Ein plötzliches Unwetter, eine ernstzunehmende Warnung vor einem Anschlag oder eine entzogene Genehmigung: Es kann verschiedene Gründe geben, die den Veranstalter dazu zwingen, ein Konzert oder Festival abzubrechen. Grundsätzlich kann in diesem Fall ein anteiliger Erstattungsanspruch für den Musikfan entstehen.

Denn wenn der Veranstalter die vertraglich vereinbarten Leistungen nur teilweise erbringt, muss auch der Musikfan nicht den vollen Preis bezahlen. Wie viel Geld der Musikfan zurückverlangen kann, hängt aber davon ab, wie viel ausgefallen ist und welche Auftritte nicht stattgefunden haben. Hatte das Konzert gerade erst angefangen und waren die Top-Acts noch gar nicht auf der Bühne, wird der Erstattungsanspruch höher ausfallen. Möchte der Musikfan einen Teilbetrag zurückverlangen, sollte er sich direkt an den Veranstalter wenden.  

 

Fall 6: Das Konzert beginnt mit Verspätung.

Kleinere Verzögerungen beim Einlass oder beim Konzertbeginn kann es immer mal wieder geben. Wenn die Fans aber stundenlang vor der Halle ausharren müssen oder der Künstler ewig auf sich warten lässt, obwohl auf der Konzertkarte klare Zeitangaben vermerkt waren, ist das nicht in Ordnung. Als grobe Richtlinie gilt, dass die Wartezeit eine Stunde nicht überschreiten sollte. Andernfalls kann der Musikfan versuchen, den Ticketpreis nachträglich zu mindern.

Dies wird vor allem dann erfolgreich sein, wenn das Konzert beispielsweise drei Stunden lang dauern sollte, wegen der massiven Verspätung für den Musikfan aber schon nach einer Stunde wieder vorbei war. Ist vom Künstler auch Stunden nach dem geplanten Konzerttermin nichts zu sehen, kann der Musikfan auch versuchen, seine Konzertkarte zurückzugeben und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.   

 

Fall 7: Der Künstler absolviert nur einen Kurzauftritt.

Es gibt keine Regeln oder verbindlichen Richtwerte, wie lange ein Konzert mindestens dauern muss. Trotzdem muss sich der Musikfan nicht damit abfinden, wenn der Künstler mit sichtbar schlechter Laune auf die Bühne kommt, zwei Songs zum Besten gibt und die Bühne nach wenigen Minuten wieder verlässt. Oft kann der Veranstalter im Vorfeld angeben, wie lange ein Auftritt ungefähr dauern wird.

Auch im Internet findet der Musikfan oft Berichte über frühere Konzerte und deren Dauer. Manchmal steht die Spieldauer auch fest und wird sogar vertraglich vereinbart. Ist ein Konzert tatsächlich unangemessen kurz, sollte sich der Musikfan mit dem Veranstalter in Verbindung setzen und eine Teilerstattung des Konzertpreises verlangen.

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