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  Friday, 30 January 2026
 
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Was gilt fürs Musizieren in der Mietwohnung?

Was gilt fürs Musizieren in der Mietwohnung?

 

Die Geschmäcker sind zwar verschieden. Der eine mag Rock und Pop, der andere hört am liebsten Schlager und wieder ein anderer begeistert sich für Klassik. Aber Musik hört fast jeder gerne. Schwieriger wird es nur, wenn der Nachbar gerade ein Instrument lernt.

Schiefe Töne, Tonleitern in schier endloser Abfolge und Lieder, die nach ein paar Takten abrupt abgebrochen werden, können auf Dauer ganz schön nerven. Doch wie ist das eigentlich? Was gilt fürs Musizieren in der Mietwohnung?

 

 

Musizieren außerhalb der Ruhezeiten

 

Musik gehört zu den Geräuschen, die im alltäglichen Leben völlig normal sind. Ob die Musik dabei aus dem Radio ertönt, von einem Tonträger kommt oder selbst gemacht wird, spielt keine Rolle. Musik zu hören oder zu machen, ist ein übliches Verhalten und muss als Wohnverhalten geduldet werden. Und solange der Geräuschpegel nicht über Zimmerlautstärke hinausgeht, gibt es fürs Musizieren in der Mietwohnung keinerlei Einschränkungen.

Etwas anders sieht es aus, wenn das Instrument lauter ist. Selbst wenn sich der Mieter an die Ruhezeiten hält, darf er nicht stundenlang auf seinem Schlagzeug trommeln, Trompete spielen oder lauthals Arien schmettern. Vielmehr muss er auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Sonst kann die Musik schnell zur unerträglichen und unzumutbaren Lärmbelästigung werden.

Einheitliche und verbindliche Vorgaben dafür, wie lange die Musikstunden anhalten dürfen, gibt es allerdings nicht. Die Gerichte kommen hier zu recht unterschiedlichen Ergebnissen. Dabei berücksichtigen sie stets den Einzelfall und lassen in ihre Entscheidung sowohl das Instrument als auch die Gegebenheiten im Mietshaus einfließen. Folglich kann die zulässige Spielzeit in einem Haus, in dem überwiegend Senioren leben, kürzer ausfallen als in einem Miethaus mit eher jungen Paaren. Genauso müssen sich die Nachbarn das Üben auf der Geige, der Blockflöte oder dem Klavier mitunter länger anhören als die Musikstunde auf dem Schlagzeug oder der Trompete.

Als grobe Faustregel kann der Mieter aber davon ausgehen, dass zwei bis drei Stunden Musik am Stück in Ordnung gehen. Denn diesen Zeitrahmen werten die Gerichte regelmäßig als zumutbar. So zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm, Az. 15 W 122/80, oder das Landgericht Frankfurt, Az. 2/25 O 359/89. Auch der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit diesem Thema beschäftigt (Az. V ZB 11/98, Urteil vom 10.09.1998).

 

Musizieren innerhalb der Ruhezeiten

 

In praktisch jedem Mietshaus gibt es Ruhezeiten. Sie sind entweder in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag geregelt. An Sonn- und Feiertagen gilt meist eine ganztätige Ruhe. An den übrigen Tagen muss üblicherweise zwischen 13 und 15 Uhr die Mittagsruhe und von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden. Zusätzlich dazu gibt es manchmal auch für die Samstage besondere Ruhezeiten. Welche genauen Regelungen für die eigene Wohnung gelten, erfährt der Mieter durch einen Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung.

Jedenfalls ist es so, dass während der Ruhezeiten jede Art von Lärm und jegliche Geräuschkulisse, die über Zimmerlautstärke hinausgeht, eine Störung ist. Das betrifft das Spielen eines Musikinstruments und das Singen genauso wie das Musikhören. Musizieren ist damit grundsätzlich erlaubt - aber eben nur in Zimmerlautstärke. Ist das Instrument lauter, bleibt dem Mieter nicht viel anderes übrig, als seine Musikstunde auf später zu verschieben. Es sei denn, er stattet sein Musikzimmer mit Schallschutzeinrichtungen aus.  

Kommt es zu Ruhestörungen, muss der Mieter mit einer Abmahnung rechnen. Und an diesem Punkt unterscheidet das Mietrecht nicht zwischen Musik und anderen Geräuschen wie beispielsweise Partykrach, lautem Geschrei oder Bauarbeiten mit entsprechenden Werkzeugen. Alles, was zu laut ist, kann mietrechtlich abgemahnt werden. Häufen sich die Beschwerden, kann der Vermieter sogar den Mietvertrag kündigen.

 

Berufliches Musizieren

 

Im Unterschied zu einem Hobby-Musiker möchte und muss ein Berufsmusiker oder Musikstudent mehr üben. In einer Mietwohnung gibt es aber keine Sonderrechte. Für den professionellen Musiker gelten also die gleichen Regeln wie für alle anderen Mieter auch.

Das heißt: Geht die Musik über Zimmerlautstärke hinaus, muss der Musiker die Ruhezeiten beachten und eine angemessene Übungsdauer einhalten. Natürlich kann er sich mit seinen Nachbarn und dem Vermieter absprechen. Einen Anspruch darauf, dass die anderen Mieter täglich stundenlange Musikübungen dulden, hat er aber nicht.

An den Regeln ändert sich auch dann nichts, wenn der Mieter in der Wohnung Musikunterricht geben möchte. Ganz im Gegenteil braucht er dafür erst Recht die Erlaubnis des Vermieters. Denn vom Geräuschpegel durch die Musik und den Publikumsverkehr abgesehen, ist eine Mietwohnung als Wohnraum gedacht - und nicht als Gewerberaum für die berufliche Tätigkeit.

Deshalb führt an einer klaren Vereinbarung mit dem Vermieter kein Weg vorbei. Und in diesem Zuge sollte festgehalten werden, wann der Mieter wie lange Musikunterricht geben darf. So sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite.

Mehr Ratgeber, Tipps, Musikthemen und Anleitungen: 

 

 
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